Das Thema Honorar für einen Trainer ist in vielen Vereinen ein leidiges Thema: Der Jugendleiter und der Sportliche Leiter einer Abteilung oder eines Vereins möchten entlastet werden, da sie nicht immer unter der Woche beim Training der Jugend oder für die Aktiven bereitstehen können oder wollen. Die Kassenwarte allerdings rümpfen meistens die Nase, wenn es um Ausgaben geht.
„Für die Höhe des Honorars gibt es keine Vorschriften. Die Entscheidung, welches Honorar der Verein
einem Übungsleiter zahlt, liegt beim Verein selbst“, schreibt die SBR Management Akademie des Sportbunds Rheinland.
Doch es gibt einige Richtlinien und (steuerliche) Vorgaben, die es zu beachten gilt:
Übungsleiterhonorare sind so zu gestalten, dass der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG von 3.000
Euro im Jahr nicht überschritten wird. (Ist es 1 Cent mehr, dann muss das alles versteuert werden!).
- Die Honorare sollen „angemessen“ sein. Was das heißt, ist immer so eine Sache. Es lohnt sich daher als Verein beim (Landes-)Verband nachzufragen, was in deren Augen „angemessen“ ist.
- Es muss die Frage gestellt werden, ob sich der Verein/die Abteilung sich einen Trainer überhaupt leisten kann.
- Es muss gefragt werden, welche Qualität man für das Honorar bekommt (also welche Erfahrung und Qualifikation der Trainer hat).
- Ganz wichtig: Der Trainer muss, sofern er keinen Mini-Job beim Verein hat, frei sein in seinem „Unternehmertum“ sein. Er muss bestimmen können, für wen er arbeiten will und in welchem Umfang. Wenn er ausschließlich und im großen Umfang für den Verein tätig ist, kann es sein (nein, es ist sogar sehr sicher), dass er von den Behörden als „scheinselbstständig“ angesehen wird. Dann wären von seiner Seite und natürlich vom Verein ebenso Sozialabgaben (auch rückwirkend) fällig.
Die Akademie hat einige Vorlagen und Hinweise zusammengestellt.
Daniel Faust