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Verkehrssicherungspflicht für Vereine: Verkehr auf dem Gelände – aber sicher

Posted on 3. November 202226. Oktober 2022 by Daniel Faust

Der Herbst ist da und spätestens im Winter wird die Verkehrssicherungspflicht ein wichtiges Thema für Unternehmen. Denn: Rutscht beispielsweise ein Kunde oder Lieferant auf dem vereisten Parkplatz aus, müssen Betriebe für die Unfallfolgen haften. Welche Pflichten Firmeninhaber bei Schnee und Eis auf dem Betriebsgelände einhalten müssen, um ihre Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen und welche Versicherung im Ernstfall einspringt, erklärt Michael Staschik, Experte von der Nürnberger Versicherung.

Gefahrenquellen erkennen und beseitigen

Laut allgemeiner Auslegung des § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Inhaber/Betreiber eines Grundstücks dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass ihr Gelände verkehrssicher ist. „Das bedeutet konkret, dass sie mögliche Gefahrenquellen erkennen und geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern“, erklärt Michael Staschik, Experte der Nürnberger Versicherung. Vernachlässigen sie ihre Pflicht, können ihnen bei einem Unfall hohe Schadensersatzanforderungen drohen. „Sie haften dabei nicht nur gegenüber ihren eigenen Mitgliedern, sondern müssen auch für mögliche Folgekosten von allen Personen, die das Firmengelände betreten, aufkommen. Das schließt auch Lieferanten, Kunden, Paketboten oder Besucher mit ein“, erklärt Staschik. Vor allem für kleine und mittlere Betriebe kann das schnell teuer werden und unter Umständen sogar die Existenz bedrohen.

Räum- und Streupflicht in angemessenem Umfang

Im Winter ist die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht für Betreiber besonders wichtig, da in der kalten und dunklen Jahreszeit, die Unfallgefahr steigt. Konkret bedeutet das für Unternehmen, sämtliche Verkehrsflächen auf dem Betriebsgelände mehrmals täglich von Schnee und Glatteis zu befreien und regelmäßig Streusalz oder Split zu streuen. „Zu welchen Zeiten geräumt und gestreut werden muss, legen die Landesgesetze oder Ortssatzungen fest, an die sich Betriebe halten müssen“, so der Experte der Nürnberger Versicherung. Vor allem die wichtigsten Wege, Parkplätze sowie sonstige begehbare Areale etwa Lagerplätze sollten besonders gründlich geräumt werden.

Es ist daher ratsam, wenn das Vereinsgelände abschließbar ist oder das Betreten sichtbar (durch ein Schild) verboten ist.

Zu empfehlen: Winterdienst auslagern

Der Winterdienst muss allerdings nicht zwingend vom Betreiber selbst oder von deren Mitgliedern erledigt werden. „Oft empfiehlt es sich, diese Aufgabe an externe Dienstleister, beispielsweise einen professionellen Hausmeisterservice, auszulagern“, rät Staschik. Diese verfügen in der Regel über die notwendige Erfahrung und die entsprechenden Gerätschaften, um einen vorschriftsgemäßen Winterdienst zu gewährleisten. Wichtig zu wissen: „Wer seine Verkehrssicherungsplicht auslagert, ist trotzdem für die ordnungsgemäße Ausführung verantwortlich und sollte diese daher regelmäßig überprüfen“, so der Experte. „Sonst können Betreiber bei Unfällen möglicher Weise dennoch haftbar gemacht werden.“ Führt der Dienstleister den Winterdienst nicht fachgemäß aus, sollte eine Nachbesserung gefordert werden.

Eventuell sollten schriftliche Absprachen mit der kommunalen Verwaltung getroffen werden.

Quelle: Nürnberger Versicherung/Redaktion: Daniel Faust  

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Jeder Vereinsspieler wird mit dem Namen etwas anfangen können. Erst landet der Ball am Netz, dann an die Kante und springt dann weg. Punkt für den Gegner. Der Blog richtet sich an Amateur-Vereinsspieler im Tischtennis. Das Projekt ist 2020 vom Journalisten Daniel Faust ins Leben gerufen worden.

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